Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Eine rechtswidrige Beschlagnahme durch einen von einer provisorischen Ortsvorstehung im Jahre 1945 eingesetzten "Sicherstellungsausschuß" stellt einen Akt der Hoheitsverwaltung dar und berechtigt daher - da vor Erlassung des AHG erfolgt - nicht zu einer Schadenersatzklage gegen die Gemeinde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023932Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0030OB00650_5000000_001