RS OGH 1950/12/6 3Ob650/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1950
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Norm

ABGB §1295 IIb2
ABGB §1338
B-VG Art23

Rechtssatz

Eine rechtswidrige Beschlagnahme durch einen von einer provisorischen Ortsvorstehung im Jahre 1945 eingesetzten "Sicherstellungsausschuß" stellt einen Akt der Hoheitsverwaltung dar und berechtigt daher - da vor Erlassung des AHG erfolgt - nicht zu einer Schadenersatzklage gegen die Gemeinde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/50
    Entscheidungstext OGH 06.12.1950 3 Ob 650/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023932

Dokumentnummer

JJR_19501206_OGH0002_0030OB00650_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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