Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013631Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009