- 2 Ob 612/50
Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 612/50
- 6 Ob 221/72
Entscheidungstext OGH 22.02.1973 6 Ob 221/72
Beisatz: Keine Geltendmachung von Amts wegen. (T1)
- 4 Ob 9/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 9/79
- 5 Ob 674/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 674/81
Auch
- 3 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 580/81
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwendungen an Ehebruchspartner. (T2)
Veröff: NZ 1983,40
- 5 Ob 598/83
Entscheidungstext OGH 19.06.1984 5 Ob 598/83
- 1 Ob 641/90
Beisatz: Selbst bei ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion rechtfertigt der Normzweck unter Umständen die teleologische Reduktion der Rechtsfolgenanordnung, wenn die Sanktion ihrem Wortlaut nach auch Tatbestände erfasst , die vom Zweck der Verbotsnorm gar nicht betroffen sind . (T3)
Veröff: EvBl 1991/78 S 351 = ÖBA 1991,220 = WBl 1991,70
- 7 Ob 2098/96x
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2098/96x
Auch; Beisatz: Die Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Vertrages oder auch nur eines Vertragspunktes vorliegt, hängt vom Normzweck ab. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien auch ohne verbotene Klauseln den Restvertrag geschlossen hätten, sondern welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt. (T4)
- 5 Ob 348/97f
- 9 ObA 24/99s
Auch
- 3 Ob 74/02g
Beisatz: Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm. (T6)
Veröff: SZ 2002/141
- 3 Ob 77/02y
Vgl auch; Beisatz: Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll. (T7)
- 5 Ob 271/03v
Vgl; Beisatz: Den zwingenden Normen entgegenstehende Vereinbarungen sind zufolge
§ 879 ABGB nichtig. (T8)
Veröff: SZ 2004/24
- 7 Ob 142/07v
Beisatz: Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T9)
Beisatz: Hier:
§ 82 GmbHG. (T10)
- 7 Ob 248/08h
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T11)
Veröff: SZ 2009/75
- 3 Ob 223/09d
auch
- 6 Ob 132/10w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
- 4 Ob 234/13k
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 234/13k
Auch
- 2 Ob 29/14z
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 29/14z
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Verbotszweck des
§ 36 Abs 6 TabMG erfordert die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Pacht- bzw Überlassungsvertrags zwischen den Streitteilen. Andernfalls würden die zwingenden Vergabekriterien des TabMG unterlaufen. (T12)
- 9 Ob 18/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 18/14h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9
- 8 Ob 28/14x
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 28/14x
Auch; Beisatz: Ob ein Vertrag gemäß
§ 879 ABGB absolut oder nur relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Vertrag ist absolut unwirksam, wenn andernfalls die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks gefährdet wäre. (T13)
Veröff: SZ 2014/102
- 6 Ob 95/16p
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 95/16p
Beis wie T13
- 7 Ob 162/16y
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 162/16y
Veröff: SZ 2016/114
- 8 ObA 59/18m
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit wegen Kollusion. (T14)
- 8 ObA 33/20s
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Reduktion auf das gesetzlich zulässige Ausmaß bei unrichtiger Aliquotierung im Rahmen der Rückerstattung von Ausbildungskosten nach
§ 2d AVRAG idF BGBl I 2015/152. (T15)