Norm
JWG §29Rechtssatz
Unter "Fürsorgeerziehung" im Sinne des § 119 a RVO ist auch die Fürsorgeerziehung nach §§ 49 ff JWV zu verstehen. Steht daher ein Minderjähriger gemäß §§ 49 ff JWV in Fürsorgeerziehung, so kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, die Überweisung der dem Minderjährigen zustehenden Waisenrente begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0063105Dokumentnummer
JJR_19501208_OGH0002_0020OB00683_5000000_001