Norm
StGB §10Rechtssatz
Notstand liegt vor, wenn bei einem Täter Not und Elend in einem derartigen Ausmaß gegeben sind, daß dadurch sein Leben unmittelbar gefährdet erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0089678Dokumentnummer
JJR_19501212_OGH0002_0030OS00324_5000000_001