Norm
ZPO §144Rechtssatz
Es begründet keine Nichtigkeit, wenn in einer Nichtferialsache in den Gerichtsferien eine Verhandlung angeordnet wird. Dieser Vorgang kann nur gerügt und auf Vertagung gedrungen werden. Das Nichterscheinen ist aber auch in diesem Fall mit den Versäumnisfolgen bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036154Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00696_5000000_001