RS OGH 1950/12/13 1Ob696/50, 2Ob944/54, 1Ob778/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1950
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Norm

ZPO §144
ZPO §396 A
ZPO §477 B

Rechtssatz

Es begründet keine Nichtigkeit, wenn in einer Nichtferialsache in den Gerichtsferien eine Verhandlung angeordnet wird. Dieser Vorgang kann nur gerügt und auf Vertagung gedrungen werden. Das Nichterscheinen ist aber auch in diesem Fall mit den Versäumnisfolgen bedroht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036154

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00696_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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