RS OGH 1950/12/13 1Ob686/50, 4Ob538/95

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Veröffentlicht am 13.12.1950
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Norm

AußStrG §129

Rechtssatz

Zum Umfang der Befugnisse des Verlassenschaftskurators in Rechtsstreitigkeiten, die den Nachlaß betreffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 686/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 686/50
  • 4 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
    Auch; Beisatz: Ist ein Verlassenschaftskurator ausdrücklich zur Vertretung der Verlassenschaft in allen Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden sollten, bestellt, so fallen auch drohende Rechtsstreitigkeiten darunter. Auch die außergerichtliche, mit Klageandrohung verbundene Geltendmachung von Forderungen ist jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit, "die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden soll". Der Verlassenschaftskurator ist daher zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches über von Gläubigern an ihn herangetragene Forderungen befugt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008091

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00686_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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