Norm
GOG §89Rechtssatz
Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß die gegen einen Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen als zurückgezogen gelten, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird, so sind in diese Frist die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059710Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0030OB00659_5000000_001