Auch; Beisatz: Das gilt auch nach Inkrafttreten des AußStr-BegleitG, BGBl 2003/112. Auch danach richtet sich das Rechtsmittelverfahren im Verfahren auf Einräumung eines Notweges nach den Bestimmungen des AußStrG, soweit im NWG nichts anderes vorgesehen ist. (T2)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine abweichende Regelung gilt insofern in „Altverfahren" zufolge § 29 Abs 2 NWG nF für die Einräumung einer Äußerung zum Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (§ 16 Abs 3 und 5 NWG aF). (T3)