RS OGH 1950/12/13 1Ob696/50, 2Ob944/54, 1Ob778/55, 3Ob624/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1950
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Norm

ZPO §224 Abs2

Rechtssatz

Eine Prozeßsache wird nur durch einen förmlichen Beschluß zur Ferialsache. Dieser muß entweder verkündet oder - trotz seiner Unanfechtbarkeit - den Parteien zugestellt werden. Auf die Rechtsmittelfristen hat der Umstand, daß eine Nichtferialsache während der Gerichtsferien verhandelt wurde, keinen Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 696/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 696/50
    Veröff: SZ 23/376
  • 2 Ob 944/54
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 944/54
    Veröff: JBl 1955,412
  • 1 Ob 778/55
    Entscheidungstext OGH 25.01.1956 1 Ob 778/55
    Beisatz: Ein lediglich im Akt enthaltener, den Parteien jedoch nie zugestellter oder ihnen verkündeter Beschluß, mit dem eine Rechtssache zur Ferialsache erklärt wurde, hat keine Wirkung. (T1)
  • 3 Ob 624/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 624/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037464

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00696_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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