Norm
ZPO §224 Abs2Rechtssatz
Eine Prozeßsache wird nur durch einen förmlichen Beschluß zur Ferialsache. Dieser muß entweder verkündet oder - trotz seiner Unanfechtbarkeit - den Parteien zugestellt werden. Auf die Rechtsmittelfristen hat der Umstand, daß eine Nichtferialsache während der Gerichtsferien verhandelt wurde, keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037464Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00696_5000000_002