Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Es begründet keine schwere Eheverfehlung, wenn die Gattin eines in der CSR wohnhaften Volksdeutschen sich weigerte, kurz vor dem Einmarsch der Roten Armee mit ihrem Gatten den Wohnsitz zu verlassen und ins Ungewisse zu flüchten. Wohl aber kann die hiedurch begründete Trennung der Gatten unter Umständen eine Scheidung nach § 55 EheG rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056260Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00689_5000000_001