RS OGH 1950/12/13 1Ob689/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1950
beobachten
merken

Norm

EheG §49 A1e
EheG §55

Rechtssatz

Es begründet keine schwere Eheverfehlung, wenn die Gattin eines in der CSR wohnhaften Volksdeutschen sich weigerte, kurz vor dem Einmarsch der Roten Armee mit ihrem Gatten den Wohnsitz zu verlassen und ins Ungewisse zu flüchten. Wohl aber kann die hiedurch begründete Trennung der Gatten unter Umständen eine Scheidung nach § 55 EheG rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 689/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 689/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056260

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00689_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten