Norm
ABGB §5Rechtssatz
Wird ein Erkenntnis der unteren Instanzen von der ORK aufgehoben und die Rechtssache an die Unterinstanzen unter Bindung an die Rechtsansicht der ORK zurückverwiesen, so steht den Parteien das Recht zu, sich im weiteren Verfahren auf ein der Revisionsentscheidung nachfolgendes Gesetz zu berufen, auch wenn die Revisionsinstanz, die nach dem alten Gesetz entschieden hat, in ihrem Aufhebungsbeschluß eine andere, der damaligen Rechtslage entsprechende Rechtsauffassung bindend vorgeschrieben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008725Dokumentnummer
JJR_19501218_OGH0002_000RKV00099_5000000_001