Norm
GBG §21Rechtssatz
Es ist für den Grundbuchsrichter - abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 23 und 22 GBG - bedeutungslos, ob dem Eingetragenen das Recht auch tatsächlich zusteht. Die Kundmachung des Ausspruches des Vermögensverfalles in der Wiener Zeitung ist nicht als notorisch zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060693Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0010OB00435_5000000_001