RS OGH 1950/12/27 2Ob704/50, 7Ob93/68, 1Ob837/82, 5Ob326/86, 8Ob667/90, 6Ob127/05b

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Veröffentlicht am 27.12.1950
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Norm

ABGB §1016

Rechtssatz

Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Mietvertrages auf längere als die ortsübliche Zeit oder zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 704/50
    Entscheidungstext OGH 27.12.1950 2 Ob 704/50
  • 7 Ob 93/68
    Entscheidungstext OGH 15.05.1968 7 Ob 93/68
    Beisatz: Hier: Persönliche Haftungsübernahme für Darlehen statt bloßer Sachhaftung. (T1) Veröff: JBl 1969,496
  • 1 Ob 837/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 837/82
    nur: Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Vertrages zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden. (T2) Beisatz: Wenn nach dem Parteiwillen, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes die verbleibenden Teile des Vertrages für sich allein bestehen können. (T3)
  • 5 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 326/86
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Organ eines Vereines überschreitet Vertretungsmacht. (T4)
  • 8 Ob 667/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90
    Beis wie T3
  • 6 Ob 127/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/05b
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten wäre. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019669

Dokumentnummer

JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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