Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Mietvertrages auf längere als die ortsübliche Zeit oder zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019669Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_002