Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Ein Mietvertrag, der von einem faktisch die Verwaltung führenden Miteigentümer einer Liegenschaft abgeschlossen wird, verpflichtet auch die übrigen Miteigentümer, welche der Verwaltung nicht widersprochen haben. Die von einem Verschollenen ausgestellte Vollmacht gilt erst mit der Todeserklärung als erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013776Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_001