Norm
ABGB §518Rechtssatz
Abschnitt I des XV. Hauptstückes des NSG ist für minderbelastete Personen nicht anwendbar. Absatz 3 dieses Abschnittes gilt nur für Bauten und nicht auch für Pflanzungen. Der Pächter kann bei Räumung des Grundstückes die von ihm gepflanzten Bäume und Sträucher entfernen, soweit dies ohne Schädigung des Grundes möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0104117Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00500_5000000_001