Norm
EheG §47Rechtssatz
Ob eine ernstliche Zustimmung zum Ehebruch vorliegt, hängt davon ab, wie der Erklärende selbst seine Äußerung verstanden wissen wollte, nicht wie der andere Teil sie verstanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056427Dokumentnummer
JJR_19501229_OGH0002_0030OB00695_5000000_001