Norm
EO §7 DaRechtssatz
Die im § 7 EO angeführten Nachweise sind nur dann erforderlich, wenn die Vollstreckbarkeit eines Anspruches im Exekutiostitel selbst, und nicht etwa in einem nachher abgeschlossenen Vergleich, von einem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintrittes einer Tatsache oder von einer vorangegangenen Leistung abhängig gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001325Dokumentnummer
JJR_19501229_OGH0002_0020OB00580_5000000_001