RS OGH 1950/12/29 2Ob655/50

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Veröffentlicht am 29.12.1950
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Norm

ZPO §467 Cb3

Rechtssatz

Wenn aus den Ausführungen der Berufung im Zusammenhalt mit dem gesamten Verhalten des Berufungswerbers erschlossen werden kann, welche Verfügungen des Berufungsgerichtes angestrebt werden, so genügt dies, mag auch der ausdrücklich gestellte Berufungsantrag den Ausführungen der Berufung geradezu widersprechen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 655/50
    Entscheidungstext OGH 29.12.1950 2 Ob 655/50
    Beisatz: Billigkeitsentscheidung! (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042137

Dokumentnummer

JJR_19501229_OGH0002_0020OB00655_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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