Norm
EO §42 C4Rechtssatz
Die Aufschiebung einer Forderungsexekution ist auch nach Überweisung zur Einziehung noch möglich. Erst die Zahlung des Drittschuldners beendet die Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010