RS OGH 1951/1/10 2Ob463/50, 6Ob860/82, 8Ob69/86 (8Ob70/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1951
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Norm

ZPO §235 Abs1 C
ZPO §534 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Wiederaufnahmsklage im Wege einer Klagsänderung auf einen weiteren, ursprünglich nicht geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund gestützt, so muß hiebei gleichfalls die Frist des § 534 ZPO eingehalten sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 463/50
    Entscheidungstext OGH 10.01.1951 2 Ob 463/50
  • 6 Ob 860/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
  • 8 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
    Auch; Beisatz: Eine Zurückweisung einzelner von mehreren in Form einer Klagsänderung als Wiederaufnahmsgründe geltend gemachten neuen Tatsachenmittel und Beweismittel wegen Verfristung (§ 534 ZPO) hat nicht stattzufinden, bevor die gesamte Wiederaufnahmsklage entscheidungsreif ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039371

Dokumentnummer

JJR_19510110_OGH0002_0020OB00463_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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