Norm
ZPO §235 Abs1 CRechtssatz
Wird eine Wiederaufnahmsklage im Wege einer Klagsänderung auf einen weiteren, ursprünglich nicht geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund gestützt, so muß hiebei gleichfalls die Frist des § 534 ZPO eingehalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039371Dokumentnummer
JJR_19510110_OGH0002_0020OB00463_5000000_001