RS OGH 1951/1/11 2Ob639/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1951
beobachten
merken

Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Der Widerspruch kann auch dann beachtlich sein, wenn der beklagte Gatte nach den bisherigen Erfahrungen mit gutem Grunde nicht mehr bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, auch wenn dieser sich dazu bekehren wollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 639/50
    Entscheidungstext OGH 11.01.1951 2 Ob 639/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057218

Dokumentnummer

JJR_19510111_OGH0002_0020OB00639_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten