Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Widerspruch kann auch dann beachtlich sein, wenn der beklagte Gatte nach den bisherigen Erfahrungen mit gutem Grunde nicht mehr bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, auch wenn dieser sich dazu bekehren wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057218Dokumentnummer
JJR_19510111_OGH0002_0020OB00639_5000000_001