Norm
AußStrG 2005 §68 Abs4 Z2Rechtssatz
Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem auch noch am selben Tage eingetroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018