Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Der Ehemann ist zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung nur dann berechtigt, wenn die Gattin ihm durch besonders schwere Eheverfehlungen (Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Mißhandlungen oder Drohungen) begründeten Anlaß gegeben hat, die Hausgemeinschaft nicht fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Die Frau kann den Unterhalt grundsätzlich nur in Natur verlangen, die Leistung einer Geldrente hingegen nur dann, wenn sie aus triftigen Gründen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft zu leben gezwungen ist oder wenn die Gemeinschaft einverständlich aufgehoben wurde und der Mann an der faktischen Trennung festhalten will. In einem solchen Fall ist auch ein wirksamer Verzicht auf den Unterhalt möglich, wenn die Frau nicht erwerbsunfähig ist oder sonst des notwendigen Unterhaltes ermangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047607Dokumentnummer
JJR_19510112_OGH0002_0010OB00375_5000000_001