Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb zu erlassen, weil gemäß § 56 EO die Zustimmung des Antragsgegners zu ihrer Erlassung anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014