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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §3 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Mizner, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch den Sachwalter Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2001, Zl. GS5-F-47.680-01, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Dem im Jahr 1928 geborenen Beschwerdeführer wird Sozialhilfe (Hilfe bei stationärer Pflege) durch Unterbringung in der NÖ Landesnervenklinik Maria-Gugging gewährt. Für die Jahre 1998 bis 2000 sind ungedeckte Verpflegskosten in der Höhe von S 1,178.612,70 aufgelaufen. Der Beschwerdeführer verfügt laut Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 20. September 2000 über ein Sparvermögen in der Höhe von S 107.128,10. Dieses Vermögen wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers aus den ihm verbleibenden 20 % seiner monatlichen Pension angespart.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. August 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 37, 15 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, einen Betrag von S 45.000,-- zur teilweisen Deckung der offenen Verpflegskosten zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, der in der Berufung erhobene Einwand, das Vermögen sei aus dem frei bleibenden 20 %igen Anteil des Einkommens des Beschwerdeführers angespart worden, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655) unbeachtlich. Auch derartige Ersparnisse zählten demnach zum verwertbaren Vermögen. Nach der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittel-Verordnung), LGBl. 9200/2-0, hätten vom Vermögen Barbeträge, die das 10-fache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden nicht übersteigen, unberücksichtigt zu bleiben. Der Richtsatz für Alleinstehende betrage S 6.180,--, das anrechenfreie Vermögen daher S 61.800,--. Ein Betrag von S 45.000,-
- sei daher zur teilweisen Abdeckung des Sozialhilfeaufwandes einzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des NÖ SHG maßgebend:
"Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes
Maßnahmenkatalog
§ 8. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
3.
Hilfe bei stationärer Pflege sowie
4.
Übernahme der Bestattungskosten.
...
Hilfe bei stationärer Pflege
§ 12. (1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 15. (1) Die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf hat unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege gemäß § 12 auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.
...
Ersatz durch den Hilfeempfänger
§ 38. (1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
..."
Weiters sind für den Beschwerdefall die folgenden Bestimmungen der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittel-Verordnung), LGBl. 9200/2-0, von Bedeutung:
"Anrechenfreies Vermögen
§ 3. (1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
...
5. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 10-fache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-0, erlassenen Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
...
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen)
bei stationären Diensten
§ 4. (1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
...
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (zB. einer Rente, Pension).
..."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem - aus der zuletzt genannten Verordnungsstelle sich ergebenden - Recht "auf Zuerkennung/Verbleibenmüssen der 20 %igen frei bleibenden Anteile des Einkommens" verletzt. Auch die Beschwerdegründe behandeln nur dieses Thema.
Zur Erwiderung darauf genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen sind, nicht davon abhängig ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (siehe dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 404 zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0214, wonach auch aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen - trotz der Unpfändbarkeit von Forderungen auf Familienbeihilfe - die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann).
Die Höhe der Ersparnisse ist im gegebenen Zusammenhang lediglich insofern von Bedeutung, als nur der den Grenzbetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der Eigenmittel-Verordnung übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Ersatzleistung zu berücksichtigen ist. Welchen Prozentsatz von den Gesamtersparnissen der Ersatzbetrag ausmacht, ist hingegen - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von Bedeutung. Die Freigrenze nach der zuletzt genannten Verordnungsstelle hat die belangte Behörde bei der Festsetzung des Ersatzbetrages berücksichtigt.
Bei der dargelegten Rechtslage war es für die belangte Behörde nicht von Bedeutung, ob die Behauptung des Beschwerdeführer, die Ersparnisse stammten zur Gänze aus den ihm zur freien Verfügung verbleibenden 20 % seiner Pension, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall ist, ändert dies nichts am Ergebnis. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel ist daher unerheblich.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110356.X00Im RIS seit
20.03.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009