Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Ein Mangel des Verfahrens liegt nicht schon dann vor, wenn ein angeblich für die Würdigung des Tatbestandes relevanter Umstand nicht erhoben wurde, sondern nur dann, wenn ein hierauf gerichteter Beweisantrag nicht zugelassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042959Dokumentnummer
JJR_19510116_OGH0002_0040OB00001_5100000_001