RS OGH 1951/1/16 4Ob1/51

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Veröffentlicht am 16.01.1951
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Norm

ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Ein Mangel des Verfahrens liegt nicht schon dann vor, wenn ein angeblich für die Würdigung des Tatbestandes relevanter Umstand nicht erhoben wurde, sondern nur dann, wenn ein hierauf gerichteter Beweisantrag nicht zugelassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/51
    Entscheidungstext OGH 16.01.1951 4 Ob 1/51
    Veröff: JBl 1951,294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042959

Dokumentnummer

JJR_19510116_OGH0002_0040OB00001_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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