RS OGH 1951/1/16 4Ob92/50

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Veröffentlicht am 16.01.1951
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Norm

AngG §27 A6
VerbotsG 1945 §14
VerbotsG 1945 §21

Rechtssatz

Wurde eine Entlassung nach § 21 VerbotsG 1945 von Inkrafttreten der

3. DVVerbotsG ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzung, daß der Dienstnehmer keine Gewähr für ein rückhaltloses Eintreten für die Republik bietet, gegeben ist. Die in der Entscheidung 4 Ob 7/48, ArbSlg 4981, ausgesprochenen Auffassung, daß eine zu Unrecht nach § 14 VerbotsG 1945 ausgesprochene Entlassung nicht als Entlassung nach § 25 AngG zu werten sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/50
    Entscheidungstext OGH 16.01.1951 4 Ob 92/50

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treue, Umdeutung, Konversion, Entfall, Aufhebung, Behebung, ungerechtfertigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029372

Dokumentnummer

JJR_19510116_OGH0002_0040OB00092_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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