RS OGH 1951/1/17 1Ob12/51, 1Ob999/52, 3Ob160/53, 3Ob42/55, 5Ob272/64, 5Ob319/65

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Veröffentlicht am 17.01.1951
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Norm

EO §35 C
ZPO §411 E
ZPO §538

Rechtssatz

Kommen für die Geltendmachung eines Umstandes scheinbar zwei verschiedene prozessuale Behelfe in Frage und wurde einer dieser Behelfe vom Gericht rechtskräftig als prozessual ungeeignet bezeichnet, wenngleich es sich in Wahrheit um den richtigen Behelf handelte, so ist der nunmehr geltend gemachte andere Rechtsbehelf nicht mehr weiter auf seine Zulässigkeit zu prüfen, sondern über den später geltend gemachten Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001460

Dokumentnummer

JJR_19510117_OGH0002_0010OB00012_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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