Norm
EO §35 CRechtssatz
Kommen für die Geltendmachung eines Umstandes scheinbar zwei verschiedene prozessuale Behelfe in Frage und wurde einer dieser Behelfe vom Gericht rechtskräftig als prozessual ungeeignet bezeichnet, wenngleich es sich in Wahrheit um den richtigen Behelf handelte, so ist der nunmehr geltend gemachte andere Rechtsbehelf nicht mehr weiter auf seine Zulässigkeit zu prüfen, sondern über den später geltend gemachten Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001460Dokumentnummer
JJR_19510117_OGH0002_0010OB00012_5100000_001