Norm
ABGB §294 ERechtssatz
Die Zubehöreigenschaft einer gepfändeten beweglichen Sache ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Siehe auch den im Wesentlichen identen RS0003672European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003484Dokumentnummer
JJR_19510117_OGH0002_0030OB00679_5000000_001