Norm
EO §389 IRechtssatz
Zur Sicherung eines Anspruches aus einem Vertrag, der Genehmigung durch die Aussenhandelskomission unterliegt, kann eine einstweilige Verfügung auch vor Erteilung dieser Genehmigung erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014