RS OGH 1951/1/31 1Ob8/51, 6Ob318/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1951
beobachten
merken

Norm

EheG §49 A1g

Rechtssatz

Eine abwegige geschlechtliche Betätigung kann nicht als Scheidungsgrund geltend gemacht werden, solange der andere Ehegatte damit einverstanden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/51
    Entscheidungstext OGH 31.01.1951 1 Ob 8/51
  • 6 Ob 318/69
    Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 318/69
    Beisatz: Eine zu starke geschlechtliche Inanspruchnahme eines Ehegatten durch den anderen stellt unter Umständen eine schwere Eheverfehlung dar (Schwind im Klang 2.Auflage I/1 Seite 770). Das gilt in besonderem Maße, wenn ein Ehegatte vom anderen zugleich auch eine abnormale Art geschlechtlicher Betätigung verlangt, die in dem anderen Teil erkennbar Widerwillen erzeugt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0056578

Dokumentnummer

JJR_19510131_OGH0002_0010OB00008_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten