Norm
EO §7 BaRechtssatz
Die Exekution zur Rechnungslegung ist auch dann zu bewilligen, wenn dem Exekutionstitel der Zeitraum, über den Rechnung gelegt werden soll, nicht zu entnehmen, dem Verpflichteten aber jedenfalls bekannt ist und die Exekution (ohne Einwendungen des Verpflichteten in dieser Richtung) nach § 354 und nicht nach § 353 EO bewilligt wurde, so daß eine Mitwirkung des Gerichtes bei der Exekution ohnedies nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013