RS OGH 1951/1/31 3Ob15/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1951
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Norm

EO §7 Ba
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 IIA
EO §354 IB1

Rechtssatz

Die Exekution zur Rechnungslegung ist auch dann zu bewilligen, wenn dem Exekutionstitel der Zeitraum, über den Rechnung gelegt werden soll, nicht zu entnehmen, dem Verpflichteten aber jedenfalls bekannt ist und die Exekution (ohne Einwendungen des Verpflichteten in dieser Richtung) nach § 354 und nicht nach § 353 EO bewilligt wurde, so daß eine Mitwirkung des Gerichtes bei der Exekution ohnedies nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 15/51
    Entscheidungstext OGH 31.01.1951 3 Ob 15/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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