RS OGH 1951/2/7 3Ob675/50, 1Ob540/81, 4Ob520/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1951
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Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Es stellt keine Eheverfehlung dar, wenn ein Ehegatte auch während der Ehe an der dem anderen Gatten schon vor Eingehung der Ehe bekannten politischen oder weltanschaulichen Haltung festhält, mag diese auch der allgemeinen Überzeugung widersprechen, solange dieses Festhalten nicht in einer für den anderen Gatten persönlich verletzenden Form geschieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 675/50
    Entscheidungstext OGH 07.02.1951 3 Ob 675/50
  • 1 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 540/81
    Vgl aber; Beisatz: Der Vorrang der Familienverträglichkeit gilt auch für (außerberufliche) politische, gemeinnützige oder karitative Betätigungen eines Ehegatten. Das Vertreter politischer Ansichten innerhalb der Familie in einer Weise, die Ehepartnern und Kindern die eigene Meinung intolerant aufzwingen will, ist eine Eheverfehlung. (T1)
  • 4 Ob 520/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 520/88
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0056484

Dokumentnummer

JJR_19510207_OGH0002_0030OB00675_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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