Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Es stellt keine Eheverfehlung dar, wenn ein Ehegatte auch während der Ehe an der dem anderen Gatten schon vor Eingehung der Ehe bekannten politischen oder weltanschaulichen Haltung festhält, mag diese auch der allgemeinen Überzeugung widersprechen, solange dieses Festhalten nicht in einer für den anderen Gatten persönlich verletzenden Form geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0056484Dokumentnummer
JJR_19510207_OGH0002_0030OB00675_5000000_001