Norm
ABGB §1425 VBRechtssatz
Eine auf Zahlung gerichtete Klage eines Devisenausländers ist mangels Vorliegens einer devisenrechtlichen Genehmigung der Nationalbank nicht zur Gänze abzuweisen, sondern es ist auf gerichtlichen Erlag des Klagsbetrages (auch ohne diesbezüglichen Antrag des Klägers) zu erkennen und lediglich das auf Zahlung lautende Mehrbegehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0033908Dokumentnummer
JJR_19510207_OGH0002_0020OB00707_5000000_001