Norm
ABGB §26Rechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vereinsgesetznovelle 1950 betehen keine Bedenken. Die Mitglieder eines aufgelösten Vereines sind legitimiert zum Antrag auf Bestellung eines Kurators und zum Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrages oder gegen einen Beschluß, mit dem der Kurator enthoben wurde, und gegen den Beschluß, mit welchem die Verwertung des Vereinsvermögens durch den Kurator genehmigt oder die Genehmigung verweigert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006194Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0010OB00068_5100000_001