Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist nicht begründet, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018