Norm
ABGB §426Rechtssatz
Die körperliche Übergabe erfordert, daß die Sache in eine Lage gebracht wird, durch die sie sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Erwerbers befindet. Wird eine Sache ohne zureichenden Grund durch Zeichen statt körperlich übergeben, so bewirkt dies keinen Eigentumsübergang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011129Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0020OB00118_5100000_001