Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013255Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012