RS OGH 1951/2/14 3Ob494/50, 3Ob73/54, 6Ob315/69, 4Ob505/75, 7Ob49/75, 3Ob518/82, 4Ob510/82, 5Ob545/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1951
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §833 F

Rechtssatz

Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 494/50
    Entscheidungstext OGH 14.02.1951 3 Ob 494/50
    JBl 1951,486 = SZ 24/42
  • 3 Ob 73/54
    Entscheidungstext OGH 03.02.1954 3 Ob 73/54
  • 6 Ob 315/69
    Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 315/69
    Ähnlich; nur: Teilungsklage auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben. (T1) Beisatz: Wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird und der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T2) = RZ 1970,186
  • 4 Ob 505/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 505/75
    nur T1; Beis wie T2; MietSlg 27074
  • 7 Ob 49/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 7 Ob 49/75
    MietSlg 27075
  • 3 Ob 518/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 518/82
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Daß Grundstücke in verschiedenen Gemeinden liegen und verschiedene Einlagenzahlen aufweisen, ändert an ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit nichts. (T3)
  • 4 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 510/82
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Grundstücke noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefaßt sind, ist dabei bedeutungslos (RZ 1970,186). (T4) = EvBl 1983/89 S 353 = SZ 56/10
  • 5 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 545/95
    Vgl auch; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um die Veräußerung von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Stücken handelt, wie zB Arrondierung oder Grenzberichtigung. (T5) Beisatz: Der angestrebte Tausch einer kleinen Fläche des Weggrundstückes gegen eine gleichgroße des Nachbargrundstückes ist als solche Arrondierung anzusehen. (T6)
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Umgekehrt ist die Zusammenfassung in einer Grundbuchseinlage kein zwingendes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit. (T7)
  • 5 Ob 150/10k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 150/10k
    Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn es sich um die Übertragung eines (durch Umwidmung samt notwendiger Neufestsetzung der Nutzwerte und Übertragung von Mindestanteilen) neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts in Gestalt einer Wohnung, also keinesfalls nur um eine geringfügige Veräußerungsmaßnahme handelt. (T8)
  • 4 Ob 75/12a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 75/12a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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