Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Die Frage, ob der geschädigte Dritte von seinem Recht, Ersatz zu fordern, Gebrauch macht oder nicht, ist nicht entscheidend, da der Kläger jedenfalls nach einer bis auf Bartolus zurückgehenden Praxis berechtigt ist, den seinem Vertragspartner durch das Verhalten des Beklagten zugefügten Schaden als sogenannten Drittschaden im eigenen Namen geltend zu machen; (gemeint ist der Schade, den der neue Dienstnehmer des Klägers erlitt, weil der bisherige die Dienstwohnung nicht termingemäß räumte. Beklagter bisheriger Dienstnehmer berief sich auf Notstand und zwar Obdachlosigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023004Dokumentnummer
JJR_19510220_OGH0002_0040OB00019_5100000_001