Norm
JN §1 CXIXcRechtssatz
Ist die Anforderung einer Sache nicht entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs 1 RLG schriftlich erfolgt, so liegt eine Anforderung im Sinne des RLG überhaupt nicht vor und sind daher auch die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, so insbesondere die den Rechtsweg ausschließende Bestimmung des § 27 RLG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045766Dokumentnummer
JJR_19510221_OGH0002_0030OB00083_5100000_001