Norm
AußStrG §9 J2Rechtssatz
Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach § 142 FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach § 143 FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).
Siehe auch; VerwGH vom 29.5.1953, Zl 2076/50
Entscheidungstexte
Schlagworte
FirmenbuchverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022