Norm
StPO §366 BRechtssatz
Eine Festsetzung der Kosten eines Privatbeteiligten im Rahmen eines Strafverfahrens ist nur dann statthaft, wenn das Strafgericht zumindest über einen Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren erkannt hat, keinesfalls aber dann, wenn der Privatbeteiligte mit seinen gesamten Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014