Norm
UrhG §74Rechtssatz
1.) Reproduktion eines Lichtbildes durch einen anderen als den Hersteller bildet einen Eingriff in dessen Schutzrecht.
2.) "Vervielfältigung" und "Verbreitung" von Werkstücken, sind selbständige, voneinander unabhängige Straftatbestände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0077078Dokumentnummer
JJR_19510227_OGH0002_0050OS00033_5100000_001