Norm
ABGB §283Rechtssatz
Die Kuratel zur Vornahme bestimmter Geschäfte endet grundsätzlich, sobald das Geschäft vorgenommen ist. Ist es aber zweifelhaft, ob noch weitere Handlungen zum Schutze des Kuranden vorzunehmen sind, so erlischt die Kuratel erst mit der gerichtlichen Enthebung. § 14 Abs 5
3. RStG schließt die Abtretung von Ansprüchen aus Rückstellungserkenntnissen oder den Abschluß eines Rückstellungsvergleiches zwischen dem Rückstellungspflichtigen und dem Zessionar mit Zustimmung des Zedenten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049128Dokumentnummer
JJR_19510228_OGH0002_0010OB00144_5100000_001