RS OGH 1951/2/28 1Ob144/51, 6Ob735/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1951
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Norm

ABGB §283
3.RStG §14 Abs5

Rechtssatz

Die Kuratel zur Vornahme bestimmter Geschäfte endet grundsätzlich, sobald das Geschäft vorgenommen ist. Ist es aber zweifelhaft, ob noch weitere Handlungen zum Schutze des Kuranden vorzunehmen sind, so erlischt die Kuratel erst mit der gerichtlichen Enthebung. § 14 Abs 5

3. RStG schließt die Abtretung von Ansprüchen aus Rückstellungserkenntnissen oder den Abschluß eines Rückstellungsvergleiches zwischen dem Rückstellungspflichtigen und dem Zessionar mit Zustimmung des Zedenten nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 144/51
    Entscheidungstext OGH 28.02.1951 1 Ob 144/51
  • 6 Ob 735/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 735/79
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049128

Dokumentnummer

JJR_19510228_OGH0002_0010OB00144_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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