RS OGH 1951/2/28 3Ob124/51, 6Ob571/78, 4Ob307/80, 6Ob516/81, 8Ob50/84, 10ObS239/98i, 10ObS277/03p, 6

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Veröffentlicht am 28.02.1951
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Norm

ZPO §269

Rechtssatz

Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können, also Naturereignisse, historische Begebenheiten und dergleichen, hingegen nicht Tatsachen, die nur zufällig einem einzelnen Richter, wenn auch anläßlich einer Amtshandlung, zur Kenntnis gekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/51
    Entscheidungstext OGH 28.02.1951 3 Ob 124/51
  • 6 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 571/78
    Auch; Beisatz: Der Monat März ist in Igls in Tirol ein Wintermonat. (T1)
  • 4 Ob 307/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 307/80
    Auch
  • 6 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 516/81
    Vgl; Beisatz: Hier: Name unter dem ein Lokal bekannt ist, ist keine Tatsache des § 269 ZPO. (T2)
  • 8 Ob 50/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 50/84
    nur: Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können. (T3)
  • 10 ObS 239/98i
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 239/98i
    Vgl auch; nur T3
  • 10 ObS 277/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
    Vgl auch; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T4)
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete. (T5)
  • 6 Ob 38/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 38/17g
    Auch; nur: Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können, also Naturereignisse, historische Begebenheiten und dergleichen. (T6)
    Beisatz: Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen. (T7)
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
    Beis wie T4
  • 10 ObS 6/20k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 6/20k
    Beis wie T4
  • 1 Ob 141/20x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
    nur T6
  • 10 Ob 39/21i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 Ob 39/21i
    Beisatz: Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0040230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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