Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
Wurde ein Beweisantrag vom Erstgericht abgelehnt, weil er nach seiner Rechtsansicht unerheblich war, und hat das Berufungsgericht eine andere Rechtsansicht vertreten, von der aus der in erster Instanz gestellte Beweisantrag von Bedeutung wäre, wurde der Beweis jedoch gleichwohl nicht aufgenommen, so liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz vor, welche als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043184Dokumentnummer
JJR_19510301_OGH0002_0010OB00093_5100000_001