Norm
StPO §170 Z5Rechtssatz
§ 170 Z 5 StPO verbietet die Beeidigung von Personen, die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungsvermögens oder Erinnerungsvermögens leiden, also von Personen, bei denen dieser Zustand dauert, insbesondere auch im Zeitpunkt der Vernehmung besteht. Ein Zustand, der nur vorübergehend im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Wahrnehmung bestand (Alkoholisierung), begründet dieses Eideshindernis nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0097722Dokumentnummer
JJR_19510301_OGH0002_0050OS00134_5100000_001