RS OGH 1951/3/7 2Ob650/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1951
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Norm

ZPO §233

Rechtssatz

Zwei für den gleichen Kündigungstermin eingebrachten Aufkündigungen desselben Bestandverhältnisses begründen nicht Streitanhängigkeit, wenn sie sich auf verschiedene Tatbestände als Kündigungsgrund stützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039443

Dokumentnummer

JJR_19510307_OGH0002_0020OB00650_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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