Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Das Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich - rechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0019882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021